Stell dir vor: Du sitzt in der AEVO-Prüfung und liest die Fallaufgabe. Eine Auszubildende ist seit zwei Wochen im Betrieb und meldet sich krank. Die Frage lautet: Hat sie Anspruch auf Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung? Du zögerst, weil du die Vier-Wochen-Regel und die Sechs-Wochen-Frist durcheinanderbringst. Die Zeit läuft und du kreuzt die falsche Antwort an.

Ich habe mich mit diesen Fragen intensiv auseinandergesetzt und sehe in der Prüfungsvorbereitung immer wieder dasselbe Muster: Genau diese Verwechslung kostet Punkte, obwohl die Regel eigentlich einfach ist. Egal ob du zum ersten Mal zur AEVO-Prüfung antrittst oder als erfahrener Praktiker endlich die Zertifizierung nachholst: Diese Frage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall taucht in unterschiedlichen Varianten garantiert auf.

Viele denken, ab dem ersten Krankheitstag gibt es automatisch Geld vom Betrieb. Das stimmt so nicht. Es gibt klare gesetzliche Voraussetzungen, die du kennen musst.

In diesem Artikel erfährst du, wer genau Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, welche Fristen gelten und wie du typische Prüfungsfallen erkennst. Ich zeige dir Praxisbeispiele aus verschiedenen Ausbildungsberufen. Außerdem bekommst du einen einfachen Merksatz, mit dem du in der Prüfung sofort die richtige Antwort findest.

Was ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Entgeltfortzahlung bedeutet: Dein Betrieb zahlt das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung weiter, obwohl der Arbeitnehmer oder Auszubildende krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Der Anspruch gilt grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage für Arbeitnehmer findest du in § 3 EFZG, für Auszubildende in § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG.Wichtig ist eine Voraussetzung, die viele übersehen: Das Ausbildungsverhältnis muss normalerweise länger als vier Wochen bestehen. Erst danach greift der gesetzliche Anspruch auf Fortzahlung. Stell dir vor: Ein Elektroniker-Azubi ist seit drei Monaten im Betrieb und erkrankt. Da die Vier-Wochen-Frist längst erfüllt ist, wird seine Vergütung grundsätzlich bis zu sechs Wochen fortgezahlt.

Die Erkrankung darf außerdem nicht selbst verschuldet sein. Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten kann den Anspruch ausschließen. Eine normale Grippe oder eine Sportverletzung beim Fußballspielen gilt dagegen in der Regel als unverschuldet.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Dieses Thema verbindet gleich mehrere AEVO-Handlungsfelder. In HF 1 planst du die Ausbildung und berücksichtigst gesetzliche Pflichten des Betriebs. In HF 2 informierst du neue Auszubildende über ihre Rechte. Besonders praxisnah wird es in HF 3: Du nimmst die Krankmeldung entgegen, prüfst Nachweise und organisierst verpasste Lerninhalte.

Typisch sind Multiple-Choice-Fragen zur Sechs-Wochen-Frist oder zur Vier-Wochen-Wartezeit. Genauso häufig findest du Fallaufgaben mit einer erkrankten Auszubildenden, bei denen du die richtige Vorgehensweise auswählen musst. Im praktischen Prüfungsteil kann dir sogar eine Situationsaufgabe begegnen, in der du ein Gespräch über Meldepflichten führen sollst.

Die AEVO selbst schreibt keine Berechnungsformel für die Entgeltfortzahlung vor. Sie verlangt aber, dass du als Ausbilder rechtssicher handelst. Genau deshalb prüfen IHK-Prüfungen gern, ob du die Grundregeln aus EFZG und BBiG sauber anwenden kannst.

Beispiele aus der Ausbildungspraxis

Gewerblich-technische Berufe

Stell dir vor: Du bist Ausbilder in einem Maschinenbauunternehmen. Dein Industriemechaniker-Azubi meldet sich morgens wegen einer Grippe arbeitsunfähig. Du lässt dir die Krankmeldung unverzüglich geben, klärst den Nachweis und planst die ausgefallene Unterweisung an der Drehmaschine für später ein.

Ein anderes Beispiel: Ein Kraftfahrzeugmechatroniker verletzt sich beim privaten Sport. Eine private Verletzung führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist allein, ob die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist.

Kaufmännische Berufe

Du bist für einen Industriekaufmann in der Verwaltung verantwortlich. Er meldet sich erst nachmittags krank, obwohl er seit dem Morgen fehlt. Du erklärst ihm, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt werden muss und eine verspätete Meldung arbeitsrechtliche Folgen haben kann.

Handwerk und Dienstleistung

Eine Tischlerin erkrankt genau während der Prüfungsvorbereitung. Du zahlst die Ausbildungsvergütung im gesetzlichen Rahmen weiter und besprichst nach ihrer Rückkehr einen realistischen Plan für die verpassten Lerninhalte. Bei einer minderjährigen Hotelfachfrau, die während einer Berufsschulwoche erkrankt, musst du zusätzlich die Berufsschule informieren und die Ausbildungsinhalte dokumentieren.

Typische Fehler und Verwechslungen

Der häufigste Irrtum lautet: „Ab dem ersten Krankheitstag gibt es immer Entgeltfortzahlung.“ Das stimmt nicht. Bei einem neuen Ausbildungsverhältnis beginnt der gesetzliche Anspruch grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer. Viele Prüflinge verwechseln diese Wartezeit außerdem mit „einem Monat“, was rechtlich nicht dasselbe ist.

Ein zweiter Klassiker: „Eine Krankmeldung ist erst mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wirksam.“ Krankmeldung und Nachweis sind zwei verschiedene Dinge. Die Arbeitsunfähigkeit muss sofort mitgeteilt werden, der ärztliche Nachweis kann zusätzlich nötig sein, ersetzt die Meldung aber nicht.

Achte auch auf die Abgrenzung zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Der Betrieb zahlt bis zu sechs Wochen. Erst danach kann Krankengeld der Krankenkasse greifen. Prüfungsantworten, die eine automatische Kürzung oder eine pauschale Nacharbeitspflicht behaupten, sind fast immer falsch.

Falsch vs. richtig gemacht

Falsch gemacht: Dein Auszubildender fehlt seit zwei Tagen. Du streichst sofort die Vergütung, weil noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Zusätzlich verlangst du, dass er die Fehltage durch zusätzliche Arbeitsstunden nacharbeitet.

Richtig gemacht: Du prüfst zunächst, ob und wann die Krankmeldung erfolgt ist und ob ein Nachweis nötig ist. Liegen die Voraussetzungen vor, zahlst du die Vergütung im gesetzlichen Rahmen fort. Anschließend dokumentierst du die Fehlzeit und planst nur die tatsächlich versäumten Ausbildungsinhalte sinnvoll nach.

So merkst du dir das

Für die Prüfung reicht ein einfaches Schema, das du dir in wenigen Sekunden abrufen kannst. Diese Merkhilfen helfen dir, auch unter Zeitdruck sicher zu entscheiden.

  • 4-6-100: Nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer gibt es bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung in grundsätzlich 100 Prozent der Vergütung.
  • Melden, Nachweisen, Nachholen: Erst die Krankheit unverzüglich melden, dann den Nachweis beachten, danach Lerninhalte organisieren.
  • Arbeitgeber zuerst, Krankenkasse danach: Bis zu sechs Wochen zahlt der Betrieb, danach kann Krankengeld folgen.
  • Die Drei-Fragen-Prüfung: Besteht ein Ausbildungsverhältnis? Sind vier Wochen erfüllt? Ist die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet?

Prüfungstipps

Mit diesen Tipps gehst du entspannt in die Prüfung, weil du Fangfragen sofort durchschaust und nicht mehr rätst.

  • Achte auf Signalwörter wie „unverschuldet“, „länger als vier Wochen“ und „unverzüglich“. Sie zeigen dir, welche Regel abgefragt wird.
  • Erkenne Distraktoren, die eine automatische Kürzung oder einen vollständigen Vergütungsausschluss behaupten. Solche Antworten sind meist falsch.
  • Trenne gedanklich klar zwischen Arbeitgeberzahlung und Krankengeld. Die Krankenkasse ist nicht von Anfang an zuständig.
  • Verwechsle die Vier-Wochen-Wartezeit nicht mit „einem Monat“. In Prüfungsfragen zählt die exakte gesetzliche Formulierung.
  • Bleibe im praktischen Prüfungsteil sachlich: Krankheit nicht bewerten, Pflichten erklären, Nachweise klären und den Ausbildungsplan anpassen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Diese Strategien helfen dir nicht nur in der Prüfung, sondern auch im echten Ausbildungsalltag.

  1. Lege im Betrieb einen klaren Meldeweg fest: Ansprechpartner, Telefonnummer und Zeitpunkt der Meldung.
  2. Unterscheide konsequent zwischen Krankmeldung, ärztlichem Nachweis und tatsächlicher Fehlzeit in deinen Unterlagen.
  3. Prüfe bei jeder Erkrankung die drei Kernfragen: Besteht das Ausbildungsverhältnis länger als vier Wochen? Liegt Arbeitsunfähigkeit vor? Ist sie unverschuldet?
  4. Informiere Auszubildende schon zu Ausbildungsbeginn über Meldepflicht und Nachweis.
  5. Führe nach der Rückkehr ein kurzes, wertschätzendes Gespräch über verpasste Inhalte, ohne nach der Diagnose zu fragen.

Das nimmst du mit

  • Entgeltfortzahlung gilt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Auszubildende.
  • Der Anspruch setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis länger als vier Wochen besteht.
  • Entgeltfortzahlung und Krankengeld sind getrennte Phasen: Erst Betrieb, dann Krankenkasse.
  • Präge dir den Satz „Melden, Nachweisen, Nachholen“ ein und du findest in der Prüfung jede richtige Antwort sicher.
  • Achte in der Prüfung besonders auf Formulierungen zur Vier-Wochen-Frist und zur Unverschuldetheit der Erkrankung.
  1. „Krankheit (Arbeitsunfähigkeit)“ – IHK für Bremen und Bremerhaven – https://www.ihk.de/bremen-bremerhaven/bilden-qualifizieren/berufliche-ausbildung/rechtsfragen-in-der-berufsausbildung/krankheit-arbeitsunfaehigkeit-1305208
  2. „Krankheit und Arbeitsunfähigkeit“ – IHK Düsseldorf – https://www.ihk.de/duesseldorf/ausbildung/ausbildung-von-a-z/krankheit-arbeitsunfaehigkeit-2596750
  3. „Krankheit und Arbeitsunfähigkeit“ – IHK Ostwürttemberg – https://www.ihk.de/ostwuerttemberg/produktmarken/aus-und-weiterbildung/ausbildung/ausbildungsberatung/ausbildungspraxis/krankheit-arbeitsunfaehigkeit-3967066
  4. „Krankheit und Arbeitsunfähigkeit“ – IHK Schwaben – https://www.ihk.de/schwaben/produktmarken/aus-und-weiterbildung/ausbildung/ausbildung-von-a-z/krankheit-arbeitsunfaehigkeit-4799612
  5. „Entgeltfortzahlungsgesetz – § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts“ – Gesetze im Internet – https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html
  6. „Entgeltfortzahlungsgesetz“ – Gesetze im Internet – https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/
  7. „Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung“ – IHK Dresden – https://www.ihk.de/dresden/hauptnavigation/recht-steuern/merkblaetter-von-a-z/freistellung-verguetungspflicht-bei-krankheit-6717002
  8. „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ – IHK Oldenburg – https://www.ihk.de/oldenburg/geschaeftsfelder/rechtundsteuern/beratung-recht/arbeitsrecht-vertragsrecht-agb/bestehende-arbeitsverhaeltnisse/krankheit-von-arbeitnehmern-5655866
  9. „Ausbildereignungsprüfung (AEVO)“ – IHK Schleswig-Holstein – https://www.ihk.de/schleswig-holstein/bildung/weiterbildung/fortbildungspruefungen-az/ausbildereignungspruefung-aevo-1372358
  10. „Handreichung zur AEVO-Prüfung“ – IHK Frankfurt am Main – https://www.frankfurt-main.ihk.de/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungspruefungen/a-z-liste/informationen-organisation-der-pruefung/handreichung-zur-aevo-pruefung2-6569378