Kennst du das? Du sitzt in der AEVO-Prüfung und liest: „Ein Azubi beginnt 2026 seine Ausbildung. Die Vergütung beträgt 650 Euro im ersten Jahr. Ist das rechtens?" Du starrst auf die Frage und denkst: „War das nicht irgendwas mit Mindestlohn? Oder gibt es da eine andere Regel?" Die Zeit läuft. Dein Puls steigt. Du rätst – und liegst falsch. Diese Unsicherheit kostet dich wertvolle Punkte.

Ich habe mich mit genau diesen Fragen vorbereitet und sehe bei der Prüfungsvorbereitung immer wieder: Die Regeln zur Mindestvergütung sind klarer, als viele denken. Die BBiG-Novellierung 2020 hat hier einen neuen Maßstab gesetzt, den die IHK gerne abprüft. Egal ob du zum ersten Mal zur AEVO-Prüfung antrittst oder als erfahrener Ausbilder endlich den Schein machen willst: Dieses Thema taucht garantiert auf.

Die gute Nachricht: Du musst nicht jede Zahl auswendig lernen. Du musst verstehen, wie die Berechnung funktioniert und worauf du bei Vertragsgestaltung achten musst. Dann erkennst du jede Falle in der Prüfung sofort.

In diesem Artikel erfährst du, was die Mindestvergütung nach BBiG bedeutet und wie sie sich vom Mindestlohn unterscheidet. Ich zeige dir konkrete Praxisbeispiele aus verschiedenen Berufen. Du bekommst drei einfache Merksätze, mit denen du in der Prüfung jede Vergütungsfrage sicher beantwortest. Außerdem lernst du, wie du Teilzeit und Tarifverträge richtig einordnest.

Was bedeutet „Mindestvergütung ist zu beachten"?

Die Formulierung „Mindestvergütung ist zu beachten" bedeutet für dich als Ausbilder: Du darfst Azubis nicht weniger zahlen als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung. Diese steht in § 17 BBiG und hängt vom Kalenderjahr ab, in dem die Ausbildung beginnt. Für einen Azubi mit Start 2026 gilt ein anderer Betrag als für jemanden, der 2023 angefangen hat.

Die Mindestvergütung ist ein monatlicher Betrag, kein Stundenlohn. Das ist der erste wichtige Unterschied zum gesetzlichen Mindestlohn für normale Arbeitnehmer. Ein Azubi bekommt jeden Monat einen festen Betrag, egal wie viele Arbeitstage der Monat hat.

Die Berechnung funktioniert so: Für das erste Ausbildungsjahr gibt es einen Grundbetrag. In den Folgejahren steigt die Vergütung prozentual. Das zweite Jahr bringt 18 Prozent mehr, das dritte 35 Prozent mehr, das vierte 40 Prozent mehr als der Grundbetrag des ersten Jahres. Diese Prozentsätze musst du dir merken.

Warum ist das prüfungsrelevant?

Die BBiG-Novellierung 2020 hat die Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Seitdem ist das Thema ein Dauerbrenner in AEVO-Prüfungen. Die IHK prüft es in mehreren Handlungsfeldern ab. Im Handlungsfeld 1 geht es darum, ob eine geplante Vergütung angemessen ist. Im Handlungsfeld 2 musst du bei der Vertragsgestaltung die richtigen Beträge einsetzen.

Typische Frageformate sind Multiple-Choice-Aufgaben mit Rechenbeispielen oder Fallaufgaben. Du bekommst eine Situation beschrieben: Ausbildungsbeginn, vereinbarte Vergütung, vielleicht Tarifbindung. Dann sollst du beurteilen: Ist das rechtmäßig? Oder verstößt es gegen BBiG?

In der praktischen Prüfung taucht das Thema oft in Präsentationen zum Ausbildungsvertrag auf. Prüfer fragen dann: „Wie haben Sie die Vergütung festgelegt? Welche Grenzen gelten da?" Wenn du hier souverän antwortest, sammelst du Pluspunkte.

Das Thema ist deshalb beliebt, weil viele Prüflinge es mit dem Mindestlohn verwechseln. Die IHK baut genau darauf Fallen. Wer die Unterschiede kennt, erkennt diese Fallen sofort und kreuzt die richtige Antwort an.

Beispiele aus der Ausbildungspraxis

Industriemechaniker im Maschinenbau

Du bist Ausbilder in einem Maschinenbauunternehmen. Deine Personalabteilung plant, einem neuen Azubi für 2026 im ersten Lehrjahr 650 Euro zu zahlen. Das klingt nach einer runden Zahl. Du prüfst aber nach § 17 BBiG. Die Mindestvergütung für 2026 liegt bei 724 Euro. Das bedeutet: 650 Euro sind unzulässig. Der Vertrag muss angepasst werden, sonst droht Ärger mit der IHK.

Was machst du? Du sprichst die Personalabteilung an. Du zeigst ihnen die BBiG-Tabelle. Ihr korrigiert die Vergütung auf mindestens 724 Euro. Im zweiten Jahr würde der Azubi dann 854 Euro bekommen, im dritten 977 Euro, im vierten 1.014 Euro. So hältst du das Gesetz ein.

Elektroniker ohne Tarifbindung

Du bildest Elektroniker für Betriebstechnik aus. Dein Betrieb ist nicht tarifgebunden. Ihr wollt 730 Euro im ersten Lehrjahr zahlen. Das liegt über der gesetzlichen Mindestvergütung von 724 Euro – passt also. Aber dann schaust du auf den Branchentarif: Der sieht 900 Euro vor.

Jetzt wird es spannend. 730 Euro sind zwar legal, aber sind sie auch angemessen? Du rechnest: 730 Euro liegen etwa 19 Prozent unter dem Tarif. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt: Mehr als 20 Prozent unter Tarif ist unangemessen. Du liegst mit 19 Prozent gerade noch im grünen Bereich – knapp, aber zulässig.

Trotzdem solltest du der Geschäftsführung das Risiko erklären. Wenn ein Azubi klagt, könnte ein Gericht die Vergütung für unangemessen halten. Eine leichte Anhebung auf 750 oder 800 Euro wäre sicherer und zeigt Wertschätzung.

Kaufmann für Büromanagement in Teilzeit

Du betreust eine Teilzeit-Auszubildende. Sie arbeitet 30 statt 40 Stunden pro Woche, weil sie ein Kind betreut. Darf die Vergütung gekürzt werden? Ja, aber mit Grenzen.

Du berechnest: 30 Stunden sind 75 Prozent von 40 Stunden. Also darfst du die Vergütung auf 75 Prozent kürzen. Bei 724 Euro Mindestvergütung wären das 543 Euro. Aber Achtung: Die Kürzung darf maximal 50 Prozent betragen. Du prüfst also, ob 543 Euro noch über der hälftigen Mindestvergütung liegen. Das tun sie (724 Euro geteilt durch zwei sind 362 Euro). Damit ist die Kürzung zulässig.

Tischler im Handwerksbetrieb

Du bist Ausbilder in einer Schreinerei. Der Inhaber möchte einem Azubi 600 Euro im ersten Jahr zahlen, Ausbildungsbeginn 2026. Du schüttelst den Kopf: 600 Euro liegen deutlich unter der Mindestvergütung von 724 Euro. Das ist nicht nur unangemessen, das ist gesetzeswidrig.

Du zeigst dem Inhaber die BBiG-Regelung. Ihr passt den Vertrag an. Mindestens 724 Euro müssen es sein. Besser wäre, sich am Handwerkstarif zu orientieren – der liegt meist höher. So vermeidest du Konflikte mit der Handwerkskammer und dem Azubi.

Hotelfachmann mit Sachleistungen

Du arbeitest im Hotel und bildest aus. Die Personalabteilung bietet einer Bewerberin 724 Euro im ersten Jahr. Zusätzlich bekommt sie kostenlose Unterkunft und Verpflegung. Darf das von der Vergütung abgezogen werden?

Nein, nicht einfach so. Die Barvergütung muss die Mindestbeträge nach BBiG erreichen. Sachleistungen wie Unterkunft und Essen darfst du nur in der gesetzlich zulässigen Höhe anrechnen. Das steht ebenfalls in § 17 BBiG. Die Geldvergütung bleibt also bei mindestens 724 Euro. Die Sachleistungen kommen obendrauf oder werden nur im erlaubten Umfang angerechnet.

Typische Fehler und Verwechslungen

Fehler 1: Mindestvergütung und Mindestlohn verwechseln. Viele denken, Azubis müssten den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde bekommen. Das stimmt nicht. Für Auszubildende gilt die Mindestausbildungsvergütung als monatlicher Betrag nach BBiG, kein Stundenlohn. In der Prüfung erkennst du das an Formulierungen wie „Vergütung nach BBiG" oder „Berufsausbildungsvertrag".

Fehler 2: Nur auf die gesetzliche Mindestgrenze schauen. Manche prüfen nur, ob die Vergütung die Mindestbeträge erreicht. Sie übersehen dabei den Tarif. Eine Vergütung kann über der Mindestgrenze liegen und trotzdem unangemessen sein – nämlich wenn sie mehr als 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarif liegt. In der Prüfung musst du immer fragen: Gibt es einen Tarifvertrag?

Fehler 3: Das Ausbildungsbeginnjahr ignorieren. Manche rechnen mit den aktuellen Beträgen, obwohl im Falltext ein früheres Beginnjahr steht. Die Mindestvergütung hängt vom Kalenderjahr des Ausbildungsbeginns ab. Wenn im Fall steht „Ausbildungsbeginn 2023", gelten andere Beträge als bei „Beginn 2026". Das Datum im Falltext ist immer ein wichtiges Signalwort.

Fehler 4: Teilzeitvergütung zu stark kürzen. Bei Teilzeit denken manche: „Halbe Stunden, halbes Geld." Das ist zu einfach gedacht. Die Vergütung darfst du höchstens um 50 Prozent kürzen und musst dabei die anteilige Mindestvergütung beachten. Im Examensfall musst du Teilzeit sauber prozentual berechnen.

Fehler 5: Sachleistungen falsch anrechnen. Häufig werden Unterkunft oder Essen einfach vom Lohn abgezogen. Das geht nicht. Sachleistungen dürfen nur im Rahmen der in § 17 BBiG genannten Grenzen angerechnet werden. Die Geldvergütung muss ausreichend bleiben. In Prüfungen wird das oft mit einer Falle kombiniert: „kostenlose Unterkunft statt Vergütung".

Falsch vs. richtig gemacht

Falsch gemacht: Du unterschreibst mit einem Azubi einen Vertrag über 650 Euro im ersten Jahr, Ausbildungsbeginn 2026. Du orientierst dich an alten Hauswerten oder dem, was du „gefühlt" für angemessen hältst. Der Azubi informiert die IHK. Der Vertrag muss geändert werden. Dein Betrieb riskiert Nachzahlung und Imageverlust. Du fühlst dich unsicher und schlecht vorbereitet.

Richtig gemacht: Vor Vertragsabschluss prüfst du im IHK-Merkblatt und § 17 BBiG die aktuelle Mindestvergütung: 724 Euro im ersten Jahr für 2026. Du passt den Hauswert an, dokumentierst die Berechnung und erklärst dem Azubi transparent, wie seine Vergütung zustande kommt. Du fühlst dich rechtssicher und kannst in der AEVO-Prüfung diese Kompetenz souverän nachweisen.

So merkst du dir das

Drei Merksätze helfen dir in der Prüfung:

Merksatz 1: „1-18-35-40 – so steigt die Azubi-Vergütung von Jahr zu Jahr." Im ersten Jahr gilt der Grundbetrag. Im zweiten Jahr kommen 18 Prozent auf diesen Betrag drauf, im dritten 35 Prozent, im vierten 40 Prozent. Präge dir diese Zahlenfolge ein: 1-18-35-40.

Merksatz 2: „Azubi = Monats-Mix, Mitarbeiter = Stunden-Stoppuhr." Azubis bekommen einen monatlichen Betrag (Mindestvergütung nach BBiG). Normale Mitarbeiter bekommen einen Stundenlohn (Mindestlohn nach MiLoG). So verwechselst du die beiden nie wieder.

Merksatz 3: „Mehr als ein Fünftel unter Tarif? Vergütung wird schief." 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarif ist die Grenze zur Unangemessenheit. Mehr als ein Fünftel (20 Prozent) drunter – und es wird rechtlich problematisch.

Zusätzlich kannst du dir für 2026 die Beträge als 7-8-9-10 merken (gerundet): 724, 854, 977, 1.014 Euro. Das sind die vier Lehrjahre.

Prüfungstipps

Tipp 1: Signalwörter erkennen. In schriftlichen Fragen sind Begriffe wie „Mindestausbildungsvergütung", „§ 17 BBiG", „ab 1. Januar 2020", „Tarifvergütung" oder „mehr als 20 Prozent unter Tarif" sichere Hinweise. Wenn du diese Wörter siehst, weißt du: Es geht um Mindestvergütung oder Angemessenheit.

Tipp 2: Datum zuerst lesen. Lies in jeder Fallaufgabe zuerst das Vertragsdatum oder das Jahr des Ausbildungsbeginns. Nur so wählst du die richtigen Mindestbeträge. Markiere das Datum im Text, damit du es nicht vergisst.

Tipp 3: Typische Distraktoren meiden. Häufig falsche Antwortmöglichkeiten sind: „Gesetzlicher Mindestlohn für Azubis", „Vergütung frei verhandelbar, ohne Untergrenze", oder „Mindestvergütung = Tarifvergütung". Wenn du solche Aussagen siehst, streiche sie gedanklich sofort durch.

Tipp 4: Rechnen im Kopf üben. Präge dir die Prozentsätze 18/35/40 ein. Übe einfache Prozentrechnung, um in der Prüfung schnell Folgejahre berechnen zu können. Notfalls reicht eine grobe Überschlagsrechnung, um zwischen zwei Antwortmöglichkeiten zu entscheiden.

Tipp 5: In der praktischen Prüfung aktiv ansprechen. Wenn du im Fachgespräch oder in deiner Präsentation über den Ausbildungsvertrag sprichst, erwähne aktiv, dass du die Mindestvergütung nach BBiG geprüft und eingehalten hast. Das zeigt Prüfern dein Rechtsverständnis und bringt Pluspunkte.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

1. Immer Ausbildungsbeginnjahr prüfen. Schau in Vertragsentwürfen zuerst auf das Datum des Ausbildungsbeginns. Danach suchst du die zugehörige Mindestvergütung im BBiG-Text oder IHK-Merkblatt und trägst sie als Untergrenze ein.

2. Tariflage klären. Prüfe, ob dein Betrieb tarifgebunden ist. Wenn ja, gelten die tariflichen Vergütungen zwingend. Wenn nein, orientiere dich trotzdem am Branchentarif und achte auf die 20-Prozent-Angemessenheitsgrenze.

3. Teilzeit sorgfältig berechnen. Bei Teilzeit-Ausbildung berechnest du die Vergütung proportional zur Wochenarbeitszeit. Prüfe, dass sie die anteilige Mindestvergütung erfüllt und maximal halbiert wird.

4. Sachleistungen transparent regeln. Vereinbare Unterkunft, Verpflegung oder andere Sachleistungen klar. Prüfe, in welcher Höhe du sie anrechnen darfst, ohne die Geldvergütung unzulässig zu senken.

5. Für die AEVO-Prüfung üben. Trainiere Fallaufgaben zur Vergütungsberechnung mit verschiedenen Beginnjahren und Lehrjahren. Markiere in Aufgaben Signalwörter wie „Mindestvergütung", „Tarif", „Teilzeit" und „Mindestlohn". Ordne sie bewusst zu.

Das nimmst du mit

  • Mindestvergütung ist ein monatlicher Betrag nach § 17 BBiG, kein Stundenlohn – verwechsle sie nie mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Die Berechnung folgt dem Muster 1-18-35-40: Grundbetrag im ersten Jahr, dann Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent in den Folgejahren.
  • Eine Vergütung kann über der Mindestvergütung liegen und trotzdem unangemessen sein, wenn sie mehr als 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarif liegt.
  • Präge dir die Signalwörter „Mindestausbildungsvergütung", „§ 17 BBiG", „Tarifvergütung" und „Ausbildungsbeginn" ein – dann erkennst du jede Prüfungsfrage sofort und fühlst dich sicher.
  1. Ausbildungsvergütung: Mindestlohn und Tipps für Azubis – AEVO Akademie – https://www.aevoakademie.de/magazin/ausbildungsverguetung/
  2. Ausbildungsvergütung – IHK Hannover – https://www.ihk.de/hannover/hauptnavigation/ausbildung-und-weiterbildung/ausbildung/ausbildung-a-z/ausbildungsverguetung-5194568
  3. Mindestausbildungsvergütung (MiAV): Das steht dir zu – DGB – https://www.dgb.de/service/ratgeber/mindestausbildungsverguetung/
  4. Mindestlohn Ausbildung 2026: Alle Zahlen und Infos – Ausbildung.de – https://www.ausbildung.de/ratgeber/gehalt/mindestlohn/
  5. AdA Schein 2026: schriftliche & praktische Prüfung – aktuell (Video) – https://www.youtube.com/watch?v=wQp3rXbR_LY
  6. BBiG-Novellierung: AEVO-Prüfung sicher bestehen mit 3 Merksätzen – aevo-pruefungsfragen.de – https://aevo-pruefungsfragen.de/blog/novellierung-bbig-2020/
  7. Schriftliche AEVO Prüfung 2023 – Was ist neu? – Ausbilderwelt – https://ausbilderwelt.de/schriftliche-aevo-pruefung-2023-was-ist-neu/
  8. Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung – gesetze-im-internet.de – https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__17.html
  9. Mindestvergütung und Vergütungsanspruch – IHK Pfalz – https://www.ihk.de/pfalz/produktmarken/ausbildung/berufsbildungsgesetz/mindestverguetung-und-verguetungsanspruch-4669012